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Elektronikpraktikum

Praktikumsordnung

 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehende Praktikumsordnung gilt für das Elektronikpraktikum des Fachbereichs Physik der Universität Stuttgart.
 
§ 2 Teilnahmeberechtigung
(1) Berechtigt zur Teilnahme am Praktikum sind angemeldete, immatrikulierte Studierende aller Fachrichtungen, für die nach Studienplan ein Elektronikpraktikum vorgeschrieben ist, gegebenenfalls nach bestandener Zulassungsklausur.
(2) Der Praktikumstermin ist im Studienplan festgelegt. Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen kann die Praktikumsleitung davon abweichende Termine festlegen.
(3) Die Immatrikulation ist am ersten Praktikumstag durch Vorlage eines gültigen Studentenausweises nachzuweisen.
 
§ 3 Anmeldung zum Praktikum
(1) Die Anmeldung zum Praktikum erfolgt im vorausgehenden Semester online auf den www-Seiten des Elektronikpraktikums. Nach Ablauf der dort vereinbarten Frist ist keine Anmeldung mehr möglich.
(2) Der Anmeldung folgt eine online-Versuchseinteilung, die unter Verwendung eines zugeteilten, persönlichen Kennworts abgefragt und bestätigt werden muss. Wird die Einteilung innerhalb einer vorgegeben Frist nicht bestätigt, verfällt der Anspruch auf eine Teilnahmeim entsprechenden Kurs.
(3) Die Berücksichtigung von Wunschterminen erfolgt nach Eingangsdatum der Anmeldung und der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen.Es besteht kein Anspruch auf einenbestimmten Termin.
(4) Sofern für das Praktikum ein Wunschpartner angegeben werden kann, besteht kein Anspruch auf Einteilung in eine entsprechende Gruppe. Auf Wünsche wird je nach Eingansdatum der Anmeldung und Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen eingegangen.
(5) Im Rahmen der online-Versuchseinteilung wird ein individuelles Testatblatt erstellt, das zum Praktikum mitgebracht werden muss.
 
§ 4 Ablauf des Praktikums
(1) Versuche des Elektronikpraktikums sind 4-stündig (jeweils Unterrichtsstunden mit 45min Dauer). Der Gesamtumfang (Anzahl der Versuche) ist in den Modulbeschreibungen für die unterschiedlichen Studienfächer festgelegt.
(2) Das Praktikum wird in der Regel in Gruppen von jeweils zwei Studierenden absolviert und findet an zuvor festgelegten Terminen innerhalb eines Semesters statt. Pünktliches Erscheinen zum Praktikum ist Pflicht.
(3) Das Praktikum muss innerhalb eines Semesters abgeschlossen werden, nur in begründeten Fällen ist eine Ausnahme möglich. Bei Versäumnis von mehr als 25% der Praktikumsversuche verfällt ein Praktikumskurs ganz und muss erneut belegt werden. Als Praktikumskurs zählt ein Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit oder ein vorlesungsbegleitendesPraktikum. Fehlen auf Grund schwerwiegender Umstände (z.B. Krankheit,höhere Gewalt) kann bei schriftlicher Begründung (z.B. Vorlage eines ärztlichen Attests) entschuldigt werden.
(4) Versäumte Versuche müssen möglichst frühzeitig nachgeholt werden. Termine sind während der Sprechzeiten mit der Praktikumsleitung zu vereinbaren. Bei Mangel an Praktikumsplätzen haben Erstteilnehmer Vorrang.
(5) Nachholtermine finden in den regulären Praktikumszeiten statt. Au&suml;erhalb dieser Zeiträume ist in der Regel keine Betreuung möglich und Nachholtermine müssen gegebenenfalls im folgenden Kurs vereinbart werden.
(6) Die Versuche werden von Assistentinnen und Assistenten betreut, deren Anweisungen Folge zu leisten ist. Mit dem eigenständigen Experimentieren darf erst nach Einweisung und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen begonnen werden. Elektrische Schaltungen müssen vor Einschalten der Stromversorgung vom zuständigen Assistenten überprüft worden sein.
(7) Schäden am Versuch sind dem Assistenten sofort zu melden. Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet der Studierende.
 
§ 5 Vorbereitung der Versuche
(1) Der Versuchsablauf und die erforderliche Vorbereitung ist für jeden Versuch in Anleitungstexten beschrieben, die als pdf-Dateien von den www-Seiten des Praktikums ladbar sind.
(2) Die Vorbereitung wird zu Beginn eines jeden Versuchs geprüft. Bei unzureichender Vorbereitung kann der Versuch nicht durchgeführt werden und gilt als unentschuldigt versäumt.
 
§ 6 Protokolle
(1) Jeder Teilnehmer hat ein Versuchsprotokoll anzufertigen. Die Richtlinien dazu sind in einer gesonderten Anleitung festgelegt.
(2) Am Ende des Versuchs muss das Messdaten-Protokoll sowie die Testatliste vom Assistenten abgezeichnet werden (Vortestat); Protokolle ohne Vortestat werden nicht anerkannt, der jeweilige Versuch gilt als nicht absolviert.
(3) Vollständig ausgearbeitete Protokolle sind grundsätzlich spätestens zu Beginn des folgenden Versuchstags bzw. entsprechend der Vereinbarung für den jeweiligen Praktikumskurs in gedruckter und digitaler Form abzugeben. Diese Fristen sind bindend und Voraussetzung für ein Bestehen des Kurses. Dem Betreuer muss möglich sein, am folgenden Versuchstag das Protokoll während des Praktikums zu kontrollieren und eventuell Korrekturvorschläge zurückzugeben. Eine einmalige Korrektur ist möglich und muss spätestens zu Beginn des wiederum nächsten Versuchstages abgegeben werden. Das Protokoll des letzten Versuchstages ist spätestens eine Woche nach dem Versuchstag bzw.zu einem von der Praktikumsleitung festgesetzten Termin abzugeben.
(4) Ist dies in begründeten Fällen nicht möglich, so ist dies vorher mit der Praktikumsleitung abzusprechen und eine entsprechende Regelung zu vereinbaren, au&suml;er schwerwiegende Gründe (z.B. plötzliche Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) machen ein Klärung vorab unmöglich.
(5) Werden Fristen unentschuldigt versäumt, wird der Versuch als nicht bestanden gewertet und muss wiederholt werden.
(6) Die Form des Protokolls wird in separaten Protokollrichtlinien festgelegt, die vollständig eingehalten werden müssen. Bei ordnungsgemä&suml;er Ausführung und persönlicher Teilnahme an der Abschlussbesprechung erteilt der Assistent ein Testat (Endtestat) aufdem Protokoll und dem Testatblatt. Versuche, die nicht spätestens am zweiten Folgetermin mit Endtestat abgeschlossen sind, gelten als nicht bestanden.
(7) Protokolle müssen eine eigene Studienleistung sein, bei Verwendung von Abbildungen oder Formulierungen aus allgemein zugänglichen Quellen sind diese korrekt zu zitieren.Verstö&suml;e gegen das Urheberrecht oder Plagiate sind Betrug und können zum Ausschluss vom Praktikum führen.
 
§ 7 Erfolgreiche Teilnahme
(1) Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme setzt die vollständige Bearbeitung aller geforderten Aufgaben und die fristgerechte Abgabe der vollständigen Original-Testatliste voraus. Im Regelfall wird die Praktikumsleistung dem Prüfungsamt mitgeteilt, auf Antrag können persönliche Bescheinigungen ausgestellt werden.
 
§ 8 Anerkennungen
(1) Gleiche oder gleichwertige abgeschlossene Praktika anderer Universitäten oder Hochschulen können nach Vorlage der Abschlussnachweise durch die Praktikumsleitung vollständig oder zum Teil anerkannt werden. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit bereits absolvierter Praktika kann die Einsicht in Original-Praktikumsunterlagen erforderlich sein.

Stuttgart, 14.06.2018