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Physikalisches Praktikum I

Praktikumsordnung

 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehende Praktikumsordnung gilt für das Physikalische Praktikum I und das Elektronikpraktikum des Fachbereichs Physik der Universität Stuttgart.
 
§ 2 Teilnahmeberechtigung
(1) Berechtigt zur Teilnahme am Praktikum sind angemeldete, immatrikulierte Studierende aller Fachrichtungen, für die nach Studienplan ein Physikalisches Praktikum vorgeschrieben ist, gegebenenfalls nach bestandener Zulassungsklausur.
(2) Der Praktikumstermin ist im Studienplan festgelegt. Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen kann die Praktikumsleitung davon abweichende Termine festlegen.
(3) Die Immatrikulation ist am ersten Praktikumstag durch Vorlage eines gültigen Studentenausweises nachzuweisen.
 
§ 3 Anmeldung zum Praktikum
(1) Die Anmeldung zum Praktikum erfolgt im vorausgehenden Semester online auf den www-Seiten des Praktikums. Nach Ablauf der dort vereinbarten Frist ist keine Anmeldung mehr möglich.
(2) Der Anmeldung folgt eine online-Versuchseinteilung, die unter Verwendung eines zugeteilten, persönlichen Kennworts abgefragt und bestätigt werden muss. Wird die Einteilung innerhalb einer vorgegeben Frist nicht bestätigt, verfällt der Anspruch auf eine Teilnahme im entsprechenden Kurs.
(3) Die Berücksichtigung von Wunschterminen erfolgt nach Eingangsdatum der Anmeldung und der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen.
(4) Im Rahmen der online-Versuchseinteilung wird ein individuelles Testatblatt erstellt, das zum Praktikum mitgebracht werden muss.
 
§ 4 Ablauf des Praktikums
(1) Versuche des Physikalischen Praktikums und des Elektronikpraktikums sind 4-stündig (jeweils Unterrichtsstunden mit 45 min Dauer). Der Gesamtumfang (Anzahl der Versuche) ist in den Modulbeschreibungen für die unterschiedlichen Studienfächer festgelegt.
(2) Das Praktikum wird in der Regel in Gruppen von jeweils zwei Studierenden absolviert und findet an zuvor festgelegten Terminen innerhalb eines Semesters statt. Alle Versuche sind aber einzeln durchführbar. Es besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einen Partner. Pünktliches Erscheinen zum Praktikum ist Pflicht.
(3) Das Praktikum muss innerhalb eines Semesters abgeschlossen werden, nur in begründeten Fällen ist eine Ausnahme möglich. Bei Versäumnis oder Nichtbestehen von mehr als 25% der Praktikumsversuche (bzw. bei mehr als 1 von 3) verfällt ein Praktikumskurs ganz und muss erneut belegt werden. Als Praktikumskurs zählt ein Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit oder ein vorlesungsbegleitendes Praktikum. Fehlen auf Grund schwerwiegender Umstände (z.B. Krankheit, höhere Gewalt) kann bei schriftlicher Begründung (z.B. Vorlage eines ärztlichen Attests) entschuldigt werden.
(4) Versäumte Versuche müssen möglichst frühzeitig nachgeholt werden. Termine sind während der Sprechzeiten mit der Praktikumsleitung zu vereinbaren. Bei Mangel an Praktikumsplätzen haben Erstteilnehmer Vorrang.
(5) Die Versuche werden von Assistentinnen und Assistenten betreut, deren Anweisungen Folge zu leisten ist. Mit dem eigenständigen Experimentieren darf erst nach Einweisung und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen begonnen werden. Elektrische Schaltungen müssen vor Einschalten der Stromversorgung vom zuständigen Assistenten überprüft worden sein.
(6) Schäden am Versuch sind dem Assistenten sofort zu melden. Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet der Studierende.
 
§ 5 Vorbereitung der Versuche
(1) Der Versuchsablauf und die erforderliche Vorbereitung ist für jeden Versuch in Anleitungstexten beschrieben, die als pdf-Dateien von den www-Seiten des Praktikums ladbar sind.
(2) Die Vorbereitung wird zu Beginn eines jeden Versuchs geprüft. Bei unzureichender Vorbereitung kann der Versuch nicht durchgeführt werden und gilt als unentschuldigt versäumt.
 
§ 6 Protokolle
(1) Jeder Teilnehmer hat ein Versuchsprotokoll anzufertigen. Die Richtlinien dazu sind in einer gesonderten Anleitung festgelegt.
(2) Am Ende des Versuchs muss das Messdaten-Protokoll sowie die Testatliste vom Assistenten abgezeichnet werden (Vortestat); Protokolle ohne Vortestat werden nicht anerkannt, der jeweilige Versuch gilt als nicht absolviert.
(3) Vollständig ausgearbeitete Protokolle sind grundsätzlich am Beginn des folgenden Versuchstags, spätestens nach einer Woche, bzw. entsprechend der Vereinbarung für den jeweiligen Praktikumskurs in gedruckter und digitaler Form abzugeben. Bei ordnungsgemäßer Ausführung und persönlicher Teilnahme an der Abschlussbesprechung erteilt der Assistent ein Testat (Endtestat) auf dem Protokoll und dem Testatblatt. Versuche, die nicht innerhalb von vier Wochen mit Endtestat abgeschlossen sind, gelten als nicht bestanden.
(4) Das Protokoll des letzten Versuchstages ist spätestens nach einer Woche bzw. zu einem von der Praktikumsleitung festgesetzten Termin abzugeben. Für das Einhalten aller Fristen ist der Praktikumsteilnehmer verantwortlich.
(5) Protokolle müssen eine eigene Studienleistung sein, bei Verwendung von Abbildungen oder Formulierungen aus allgemein zugänglichen Quellen sind diese korrekt zu zitieren. Verstöße gegen das Urheberrecht oder Plagiate sind Betrug und können zum Ausschluss vom Praktikum führen.
(6) Die Praktikumsleitung behält sich vor, während oder nach Ende des Praktikums die individuelle Praktikumsleistung durch eine mündliche Prüfung festzustellen. Bei ungenügender Leistung können Versuche als nicht bestanden bewertet werden.
 
§ 7 Erfolgreiche Teilnahme
(1) Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme setzt die vollständige Bearbeitung aller geforderten Aufgaben und die fristgerechte Abgabe der vollständigen Original-Testatliste voraus. Wird die Testatliste nicht innerhalb des Semesters, in dem der letzte Versuch stattgefunden hat, oder einem von der Praktikumsleitung festgesetzten Termin abgegeben, verfällt das gesamte Praktikum. Blockpraktika zählen zur angrenzenden Vorlesungszeit. Im Regelfall wird die Praktikumsleistung dem Prüfungsamt mitgeteilt, auf Antrag können persönliche Bescheinigungen ausgestellt werden.
 
§ 8 Anerkennungen
(1) Gleiche oder gleichwertige abgeschlossene Praktika anderer Universitäten oder Hochschulen können nach Vorlage der Abschlussnachweise durch die Praktikumsleitung vollständig oder zum Teil anerkannt werden. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit bereits absolvierter Praktika kann die Einsicht in Original-Praktikumsunterlagen erforderlich sein.

Stuttgart, 24.02.2023