§ 1 Geltungsbereich |
(1) |
Die nachstehende Praktikumsordnung gilt für das Physikalische Praktikum I und II, das Elektronikpraktikum und das Fortgeschrittenenpraktikum des Fachbereichs Physik der Universität Stuttgart. Die Bezeichnungen erfolgen anhand des Studiengangs Bsc. Physik. und weden entsprechen des Praktikumsinhalts auf die anderen Studiengänge übertragen.
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§ 2 Teilnahmeberechtigung |
(1) |
Berechtigt zur Teilnahme am Praktikum sind angemeldete, immatrikulierte Studierende aller Fachrichtungen, für die nach Studienplan ein Physikalisches Praktikum vorgeschrieben ist, gegebenenfalls nach bestandener Zulassungsklausur und Erfüllung aller anderen angegebenen Voraussetzungen.
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(2) |
Der Praktikumstermin ist im Studienplan festgelegt. Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen kann die Praktikumsleitung davon abweichende Termine festlegen.
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(3) |
Die Immatrikulation ist am ersten Praktikumstag durch Vorlage eines gültigen Studentenausweises nachzuweisen.
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(4) |
Für das Elektronikpraktikum ist das abgeschlossene Physikalische Praktikum 1 Voraussetzung.
Für das Physikalische Praktiukum 2 ist das Elektronikpraktikum Voraussetzung, sofern es im Studienplan vorgesehen ist, ansonsten das Physikalische Praktikum 1.
Für das Fortgeschrittenenpraktikum ist das Physikalische Praktikum 2 Voraussetzung.
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§ 3 Anmeldung zum Praktikum |
(1) |
Die Anmeldung zum Praktikum erfolgt im vorausgehenden Semester online auf den www-Seiten des entsprechenden Praktikums.
Nach Ablauf der dort vereinbarten Frist ist keine Anmeldung mehr möglich.
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(2) |
Die Berücksichtigung von Wunschterminen erfolgt nach Eingangsdatum der Anmeldung und der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen.
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(3) |
Im Physikalischen Praktikum 1 und im Elektronikpraktikum folgt der Anmeldung eine online-Versuchseinteilung, die unter Verwendung eines zugeteilten, persönlichen Kennworts abgefragt und bestätigt werden muss.
Wird die Einteilung innerhalb einer vorgegeben Frist nicht bestätigt, verfällt der Anspruch auf eine Teilnahme im entsprechenden Kurs.
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(4) |
Im Physikalischen Praktikum 1 und im Elektronikpraktikum wird im Rahmen der online-Versuchseinteilung ein individuelles Testatblatt erstellt, das zum Praktikum mitgebracht werden muss.
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§ 4 Ablauf des Praktikums |
(1) |
Versuche des Physikalischen Praktikums und des Elektronikpraktikums sind 4-stündig, Verscuhe des Physikalischen Praktikums 2 und des Fortgeschrittenenpraktikums 8-stündig. (jeweils Unterrichtsstunden mit 45 min Dauer).
Der Gesamtumfang (Anzahl der Versuche oder Versuchstage) ist in den Modulbeschreibungen für die unterschiedlichen Studienfächer bzw. Praktika festgelegt.
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(2) |
Das Praktikum wird in der Regel in Gruppen von jeweils zwei Studierenden absolviert und findet an zuvor festgelegten Terminen statt.
Im Physikalischen Praktikum 1 und im Elektronikpraktikum sind alle Versuche aber einzeln durchführbar. Es besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einen Partner. Pünktliches Erscheinen zum Praktikum ist Pflicht.
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(3) |
Das Praktikum muss innerhalb der im Modul vorgegebenen Semesterzahl abgeschlossen werden, nur in begründeten Fällen ist eine Ausnahme möglich.
Bei Versäumnis oder Nichtbestehen von mehr als 25% der Praktikumsversuche (z.B. bei mehr als 1 von 3) im Physikalischen Praktikum 1 und dem Elektronikpraktikum bzw. 25% der Versuchstage im Physikalischen Praktikum 2 und Fortgeschrittenenenpraktikums verfällt ein Praktikumskurs (Modul) ganz und muss erneut belegt werden.
Als Praktikumskurs im Physikalischen Praktikum 1 zählt ein Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit oder ein vorlesungsbegleitendes Praktikum.
Fehlen auf Grund schwerwiegender Umstände (z.B. Krankheit, höhere Gewalt) kann bei schriftlicher Begründung (z.B. Vorlage eines ärztlichen Attests) entschuldigt werden.
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(4) |
Versäumte Versuche müssen möglichst frühzeitig nachgeholt werden.
Termine sind während der Sprechzeiten mit der Praktikumsleitung zu vereinbaren.
Bei Mangel an Praktikumsplätzen haben Erstteilnehmer Vorrang.
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(5) |
Die Versuche werden von Assistenten betreut, deren Anweisungen Folge zu leisten ist.
Mit dem eigenständigen Experimentieren darf erst nach Einweisung und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen begonnen werden.
Elektrische Schaltungen müssen vor Einschalten der Stromversorgung vom zuständigen Assistenten überprüft worden sein.
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(6) |
Schäden am Versuch sind dem Assistenten sofort zu melden.
Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet der Studierende.
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§ 5 Vorbereitung der Versuche |
(1) |
Der Versuchsablauf und die erforderliche Vorbereitung ist für jeden Versuch in Anleitungstexten beschrieben.
Diese sind entweder direkt als pdf-Dateien von den www-Seiten des Praktikums ladbar (Physikalisches Praktikum 1, Elektronikpraktikum)
oder mindestens 1 Woche vor Versuchsbeginn beim Assistenten anzufragen (Physikalisches PRaktikum 2, Fortgeschrittenenenpraktikum.
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(2) |
Die Vorbereitung wird zu Beginn eines jeden Versuchs geprüft. Bei unzureichender Vorbereitung kann der Versuch nicht durchgeführt werden und gilt als unentschuldigt versäumt.
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§ 6 Protokolle |
(1) |
Jeder Teilnehmer hat ein Versuchsprotokoll anzufertigen.
Die Richtlinien dazu sind in einer gesonderten Anleitung festgelegt.
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(2) |
Im Physikalischen Praktikum 1 und im Elektronikpraktikum muss am Ende des Versuchs das Messdaten-Protokoll sowie die Testatliste vom Assistenten abgezeichnet werden (Vortestat);
Protokolle ohne Vortestat werden nicht anerkannt, der jeweilige Versuch gilt als nicht bestanden.
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(3) |
Vollständig ausgearbeitete Protokolle sind entsprechend der Vereinbarung für den jeweiligen Praktikumskurs termingerecht abzugeben.
Die Uhrzeit der Abgabe entspricht dem Versuchsbeginn.
In allen Praktika erfolgt diese Abgabe digital.
Im Physikalischen Praktikum 1 und im Elektronikpraktikum ist falls keine andere Absprache erfolgt, zusätzlich eine gedruckte Version abzugeben.
Bei ordnungsgemäßer Ausführung und persönlicher Teilnahme an der Abschlussbesprechung erteilt der Assistent ein Testat (Endtestat).
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(4) |
Versuche, die nicht innerhalb von vier Wochen im Physikalischen Praktikum 1 und im Elektronikpraktikum mit Endtestat abgeschlossen sind und innerhalb von 8 Wochen im Physikalischen Praktikum 2 und Fortgeschrittenenpraktikum, gelten als nicht bestanden.
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(5) |
Für das Einhalten aller Fristen ist der Praktikumsteilnehmer verantwortlich.
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(6) |
Protokolle müssen eine eigene Studienleistung sein, bei Verwendung von Abbildungen oder Formulierungen aus allgemein zugänglichen Quellen sind diese korrekt zu zitieren, dies gilt auch für KI-generierte Inhalte. Verstöße gegen das Urheberrecht oder Plagiate sind Betrug und können zum Ausschluss vom Praktikum führen.
Im Physikalischen Praktikum 1 sind keine Textzitate erlaubt.
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(6) |
Die Praktikumsleitung behält sich vor, während oder nach Ende des Praktikums die individuelle Praktikumsleistung durch eine mündliche Prüfung festzustellen. Bei ungenügender Leistung können Versuche als nicht bestanden bewertet werden.
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§ 7 Erfolgreiche Teilnahme |
(1) |
Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme setzt die vollständige Bearbeitung aller geforderten Aufgaben voraus.
Im Physikalischen Praktium 1 und im Elektronikpraktikum beinhaltet dies die fristgerechte Abgabe der vollständigen Original-Testatliste.
Im Physikalischen Praktikum 2 und im Fortgeschrittenenpraktikum wird eine entsprechende Datenbank mit Online-Zugriff verwendet.
Wird die Testatliste oder die Datenbank nicht innerhalb des Semesters, in dem der letzte Versuch stattgefunden hat, oder einem von der Praktikumsleitung festgesetzten Termin abgegeben bzw. vervollständigt, verfällt das gesamte Praktikum.
Blockpraktika zählen zur angrenzenden Vorlesungszeit.
Im Regelfall wird die Praktikumsleistung dem Prüfungsamt zum Ende des Semesters mitgeteilt, auf Antrag können persönliche Bescheinigungen ausgestellt werden.
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§ 8 Anerkennungen |
(1) |
Gleiche oder gleichwertige abgeschlossene Praktika anderer Universitäten oder Hochschulen können nach Vorlage der Abschlussnachweise durch die Praktikumsleitung vollständig oder zum Teil anerkannt werden.
Zur Feststellung der Gleichwertigkeit bereits absolvierter Praktika kann die Einsicht in Original-Praktikumsunterlagen erforderlich sein.
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